RS Vfgh 1997/6/14 G82/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1997
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
Vlbg RaumplanungsG §14 Abs15

Leitsatz

Kein Verstoß der Bestimmung über die Bewilligung für Ferienwohnungen aufgrund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände im Vlbg RaumplanungsG gegen das Determinierungsgebot; Erkennbarkeit von Art und Gewicht dieser Umstände bei systematischer Interpretation

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §14 Abs15 erster und zweiter Satz Vlbg RaumplanungsG, LGBl 15/1973 idF LGBl 27/1993.

§14 Abs15 erster Satz Vlbg RaumplanungsG bindet die Bewilligung der Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung an zwei Voraussetzungen: die Erreichung der im §2 Vlbg RaumplanungsG genannten Raumplanungsziele darf nicht gefährdet werden und "besonders berücksichtigungswürdige Umstände" müssen vorliegen.

Keine Einräumung von Ermessen.

Die Gefährdung von Raumplanungszielen bildet lediglich eine negative Voraussetzung der Bewilligung von Ferienwohnungen, sodaß auch das Fehlen einer derartigen Gefährdung an der Determinierungswirkung der zusätzlich angeordneten positiven Bewilligungsvoraussetzung nicht zweifeln läßt.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der Gesetzgeber bei systematischer Interpretation des §14 Abs15 Vlbg RaumplanungsG mit hinreichender Deutlichkeit die Art und das Gewicht der Umstände erkennen ließ, die diese berücksichtigungswürdig machen und die damit als Bewilligungsvoraussetzung nach §14 Abs15 erster Satz Vlbg RaumplanungsG heranzuziehen sind. Im Zusammenhalt von §14 Abs12 Vlbg RaumplanungsG sowie dem ersten und dritten Satz des §14 Abs15 Vlbg RaumplanungsG zeigt sich, daß Wohnungen entweder kraft Widmung oder ohne eine solche kraft Ausnahmebewilligung als Ferienwohnungen entgegen dem Verbot des §14 Abs14 Vlbg RaumplanungsG benutzt werden dürfen. Die für eine Widmung als Ferienwohnungsgebiet im Sinne des §14 Abs12 Vlbg RaumplanungsG maßgeblichen planerischen Überlegungen scheiden damit von vornherein als Rechtsgrund für eine Ausnahmebewilligung nach §14 Abs15 erster Satz Vlbg RaumplanungsG aus.

Die Anwendung des §14 Abs15 Vlbg RaumplanungsG setzt durch Erteilung der Nutzungsbewilligung das Vorliegen eines Härtefalls voraus, der auf Grund der persönlichen Lebenssituation desjenigen, der eine Wohnung als Ferienwohnung benutzen will, eine entsprechende Bewilligung erfordert. Diese Lebenssituation des Bewilligungswerbers muß sich vom Regelfall derart deutlich unterscheiden, daß die ausnahmsweise Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung trotz des öffentlichen Interesses an der Beschränkung von Ferienwohnungen gerechtfertigt ist. Daß bei dieser Interessenabwägung der Gemeinde ein gewisser, in die Begründung ihres Bescheides einfließender Beurteilungsspielraum zusteht, macht §14 Abs15 erster Satz Vlbg RaumplanungsG nicht verfassungswidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Wohnsitz Freizeit-, Rechtsbegriffe unbestimmte, Determinierungsgebot, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G82.1996

Dokumentnummer

JFR_10029386_96G00082_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten