RS Vwgh 1998/4/15 98/14/0043

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090;
EStG 1988 §10;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß die Merkmale für die Abgrenzung von Mietrechten und Mietvorauszahlungen darin bestünden, daß das Entgelt unter keinen Umständen zurückzuzahlen sei und Mietrechte unkündbar bzw übertragbar seien. Zum einem liegt nämlich ein Mietrecht vor, wenn zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer ein gültiger Bestandvertrag zustandegekommen ist (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077, 0078, 0079). Zum anderen schließen sich Mietrecht und Mietvorauszahlungen nicht gegenseitig aus: Mietvorauszahlungen liegen vielmehr regelmäßig nur dann vor, wenn dem Mieter ein Mietrecht eingeräumt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140043.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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