RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0136

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
DMSG 1923 §1 Abs3;
DMSG 1923 §3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist der angefochtene Berufungsbescheid dem (verstorbenen) Liegenschaftseigentümer gegenüber ins Leere gegangen, dann kann selbst der Umstand, daß (dem Liegenschaftseigentümer gegenüber) wirksam erlassene Bescheide nach § 3 DMSG "dingliche Wirkung" haben (Hinweis E 17.7.1997, 96/09/0208) im vorliegenden Fall nicht dazu führen, daß der insoweit keine Rechtswirkungen hervorrufende Berufungsbescheid gegenüber der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als beschwerdeführende Partei einschreitende Verlassenschaft Rechtswirkungen entfaltet und diese demnach durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt sein kann (Hinweis B 14.12.1987, 87/12/0149).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090136.X02

Im RIS seit

11.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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