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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/07 96/09/0038 1Stammrechtssatz
Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 AVG und Abs 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 30.10.1991, 90/09/0192).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090264.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013