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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Beachte
Besprechung in: ZfV 2002, 170-174;Rechtssatz
Ein Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben liegt nicht vor, wenn die Behörde keine Auskunft erteilt hat und der Steuerpflichtige bloß meint, im Falle einer Anfrage wäre ihm eine seiner Rechtsauffassung entsprechende Auskunft erteilt worden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140043.X05Im RIS seit
19.02.2002