RS Vwgh 1998/4/15 98/14/0004

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Rechtssatz

Die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, führt bei diesem nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140004.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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