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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Die Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben und zudem der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Randbereich dienlich sind, führt bei diesem nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998140004.X02Im RIS seit
20.11.2000