RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0309

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e;
VStG §51f;
VStG §51h Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0310

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/22 92/04/0168 5

Stammrechtssatz

Fortführung und Abschluß der Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Partei ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sich die Partei und deren Vertreter aus der Verhandlung entfernt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090309.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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