RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0383

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §3 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/07 96/19/0962 2

Stammrechtssatz

Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil vom 17.4.1997 in der Rechtssache Kadiman gegen Freistaat Bayern, Rs C-351/95, daß durch Art 7 des Beschlusses Nr 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19.9.1980 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl Rz 32 dieses Urteiles). Diese Genehmigung wird vom Europäischen Gerichtshof als solche definiert, "zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zweck der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen" (vgl Rz 35 und auch Rz 29 dieses Urteiles), wobei dem Angehörigen im Anschluß an die Erteilung einer Genehmigung ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf (vgl Rz 33 dieses Urteiles). Ein ausschließlich auf den Zweck des Besuches eingeschränkter Sichtvermerk mit Geltungsdauer von etwa eineinhalb Monaten stellt keine derartige Genehmigung iSd Art 7 AssozAbk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei dar, wird durch einen solchen Sichtvermerk dem Angehörigen doch ausschließlich das Recht eingeräumt, den im Inland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu besuchen, nicht jedoch zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihm einen Wohnsitz im Mitgliedstaat zu begründen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 695J0351 Kadiman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090383.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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