RS Vfgh 1997/6/16 B807/97

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Zurückweisung eines selbstverfaßten Wiederaufnahmeantrags mangels Darlegungen hinsichtlich neuer Tatsachen oder Beweise

Rechtssatz

Im vorliegenden Antrag wird - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen

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nicht näher dargelegt, welche neuen Tatsachen oder Beweise (grundsätzlich keine nähere Bezeichnung der fehlenden bzw "wahrheitswidrigen" Unterlagen) hervorgekommen sind, "deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren" eine ihm "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". In diesem Zusammenhang ist auch noch anzumerken, daß die neuen Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn deren Berücksichtigung im Rahmen der dem Verfassungsgerichtshof zukommenden

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beschränkten - Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis (im vorliegenden Fall also unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte) im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung möglich erscheinen läßt (s dazu VfSlg 6469/1971, 9126/1981). Weiters wird im Antrag ebensowenig ausgeführt, weshalb der Einschreiter ohne Verschulden außerstande war, die "neuen Tatsachen oder Beweismittel" vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes am 25.02.97 (die Aktenvorlage durch die belangte Behörde erfolgte bereits vor diesem Beschluß) geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • B 807/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.1997 B 807/97

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B807.1997

Dokumentnummer

JFR_10029384_97B00807_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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