RS Vwgh 1998/4/15 98/02/0063

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Rechtsanwalt für die rechtzeitige Fertigstellung des aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages ergangenen ergänzenden Schriftsatzes gesorgt und sich persönlich davon überzeugt, daß dem ergänzenden Schriftsatz die vorzulegenden Beilagen angeschlossen waren, und hat er diesen Schriftsatz nach Unterfertigung samt Beilagen einer zuverlässigen Kanzleikraft zur Postaufgabe überlassen, so begründet es jedenfalls kein - dem Bf zurechenbares - Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausginge, wenn der Rechtsanwalt nicht auch noch die näheren Umstände der Postabfertigung überwachte, sodaß ihm das Zurückbleiben einer der Beilagen in der Kanzlei entging.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020063.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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