RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §56;

Rechtssatz

Ein Feststellungsinteresse, ob eine bestimmte Tätigkeit den Bestimmungen des AuslBG unterliegt, kann in begründeten Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen werden (Hinweis E 25.6.1996, 96/09/0088; hier: Allein der Mangel der Gewerbeberechtigung und/oder der Zugehörigkeit zur Architektenkammer des Werkvertragspartners führt nicht zwingend zu dem Ergebnis, daß eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090199.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten