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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51f Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0310Rechtssatz
Im Falle der rechtswidrigen Durchführung einer Verhandlung vor dem UVS in Abwesenheit des Besch und der darauffolgenden Erlassung eines Straferkenntnisses werden seine in § 51g Abs 2 und § 51g Abs 4 VStG normierten Parteienrechte in unzulässiger Weise beschnitten, was insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 51i VStG von Entscheidungswesentlichkeit sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090309.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2016