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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §68 Abs4 Z1 impl;Rechtssatz
Hat an der nichtöffentlichen Sitzung (einschließlich der Beschlußfasssung) der Disziplinarkommission eine Person teilgenommen, die an dieser Sitzung nicht teilnehmen durfte (Disziplinaranwalt, Untersuchungskommissär), lag diesbezüglich ein unrichtig zusammengesetztes Kollegialorgan und damit das Einschreiten einer unzuständigen Behörde vor (Hinweis E 22.6.1995, 93/09/0445).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994090305.X04Im RIS seit
18.02.2002