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25/01 StrafprozessNorm
BDG 1979 §109 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/31 86/09/0200 13Stammrechtssatz
Im Fall des § 109 Abs 1 zweiter und dritter Satz BDG 1979, in dem der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen
strafbaren Handlung erweckt, tritt zwar an die Stelle der hier entfallenden Disziplinaranzeige (des Dienstvorgesetzten) die Pflicht der Dienstbehörde (bei entsprechend begründetem Verdacht) gem § 84 StPO (Erstattung einer Anzeige an den zuständigen Staatsanwalt, allenfalls beim Bezirksgericht) vorzugehen. Das ändert jedoch nichts daran, daß die Dienstbehörde Kenntnis vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung erlangt hat. Da § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 schlechthin auf die Kenntnis einer Dienstpflichtverletzung abstellt und keinerlei Einschränkung vornimmt, beginnt auch in diesem Fall die Verjährungsfrist nach dem BDG 1979 zu laufen. Aus § 109 Abs 1 BDG 1979 läßt sich nicht ableiten, daß es der Dienstbehörde nach Erstattung der Anzeige gem § 84 StPO verwehrt wäre, die Disziplinarbehörde zwecks Fassung eines Einleitungsbeschlusses zu befassen. Während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens ist der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nicht entzogen (Hinweis E 22.2.1990, 89/09/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090105.X05Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016