RS Vwgh 1998/4/15 98/09/0051

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
HVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die vom Wiedereinsetzungswerber angestrebte Wiederaufnahme ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel. Die Wiederaufnahme kann daher nur in Betracht kommen, wenn der herangezogene Wiederaufnahmegrund einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wurde die Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach HVG damit begründet, die entstandene Gesundheitsschädigung sei nicht auf ein für den Wehrdienst typisches Ereignis bzw auf die für diese Dienstleistung eingentümlichen Verhältnisse zurückzuführen, braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob sich der Unfall (das schädigende Ereignis) in der Dienstzeit oder in der Freizeit ereignete. Den Behauptungen im Wiederaufnahmeantrag, der Unfall habe in der Dienstzeit stattgefunden bzw es habe ein dienstlicher Auftrag für den Kaufhausbesuch bestanden, kommt keine Entscheidungsrelevanz zu, wie auch dann die bei der Treppenbenützung entstandene Gesundheitsschädigung auch in der Dienstzeit als eine der Sphäre des Wehrpflichtigen angehörende Verhaltensweise zu betrachten und nicht dem nach dem HVG geschützten Bereich zuzurechenen ist.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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