RS Vwgh 1998/4/15 96/09/0309

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Veröffentlicht am 15.04.1998
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RAO 1868 §11 Abs2;
VStG §51f Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0310

Rechtssatz

Wurde nicht aktenkundig gemacht, zu welchem Zeitpunkt der Besch das Vollmachtsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt gekündigt hat, so hätte der Rechtsanwalt trotz Auflösung des Vollmachtsverhältnisses iSd § 11 Abs 2 RAO an der vor dem UVS durchgeführten Berufungsverhandlung teilnehmen müssen.

Schlagworte

ProzeßvollmachtVertretungsbefugnis Inhalt UmfangEnde Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090309.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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