RS Vwgh 1998/4/16 98/05/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §28;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/21 92/05/0202 7 (hier ohne letzten Satz; durch die Angabe einer falschen "Einlagezahl" des zu bebauenden Grundstückes konnte der Nachbar in seinen ihm im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven öffentlichen Rechten und den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechten nicht verletzt werden)

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Behörde vorgelegt werden; genügen die Unterlagen, um den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht, dann steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, daß diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dies gilt auch für die fehlende Unterschrift des Bauwerbers auf dem Bauansuchen, wenn im Protokoll über die Bauverhandlung dieser ausdrücklich als anwesender Bauwerber angeführt wird, sodaß von einer antragslosen Baubewilligung keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050041.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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