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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/21 92/05/0202 7 (hier ohne letzten Satz; durch die Angabe einer falschen "Einlagezahl" des zu bebauenden Grundstückes konnte der Nachbar in seinen ihm im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven öffentlichen Rechten und den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechten nicht verletzt werden)Stammrechtssatz
Der Nachbar hat kein Recht darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Behörde vorgelegt werden; genügen die Unterlagen, um den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht, dann steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, daß diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dies gilt auch für die fehlende Unterschrift des Bauwerbers auf dem Bauansuchen, wenn im Protokoll über die Bauverhandlung dieser ausdrücklich als anwesender Bauwerber angeführt wird, sodaß von einer antragslosen Baubewilligung keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050041.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009