RS Vfgh 1997/6/16 B3503/96

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Index

43 Wehrrecht
43/02 Leistungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
HeeresgebührenG 1992 §33

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe nach dem HeeresgebührenG 1992 für die Benützung von Räumlichkeiten in einer Wohngemeinschaft; keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung im Hinblick auf den Gleichheitssatz

Rechtssatz

Der durch Art81 Z8 StrukturanpassungsG 1996 neu gefaßte §33 Abs1 HeeresgebührenG 1992 ist erst auf Wehrpflichtige anzuwenden, denen der Einberufungsbefehl nach dem 30.06.96 zugestellt wurde, während für Wehrpflichtige, bei denen die Zustellung vor dem 01.07.96 erfolgte, §33 Abs1 HeeresgebührenG 1992 in der alten Fassung (also jener vor dem StrukturanpassungsG 1996) gilt; und zwar auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der (Berufungs-)Bescheid betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe erst nach dem 01.07.96 erlassen wurde.

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in §33 Abs2 HeeresgebührenG 1992 normierten Weise vornehmen durfte.

Die Auslegung des §33 HeeresgebührenG 1992 durch die belangte Behörde, wonach dann, wenn eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" führen und daher über keine "eigene Wohnung" iS des §33 HeeresgebührenG 1992 verfügen, ist zumindest vertretbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Militärrecht, Heeresgebühren, Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3503.1996

Dokumentnummer

JFR_10029384_96B03503_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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