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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Daß ein Bau iSd § 41 Abs 2 lit a OÖ BauO 1976 (siehe nunmehr § 2 Z 1 OÖ BauO 1994 sowie § 2 Z 2 OÖ BauTG 1994) unmittelbar an der Straße die Benützbarkeit derselben in besonderem Maße zu beeinträchtigen geeignet ist, ist unmittelbar einsichtig. Auch der Gesetzgeber geht im § 18 Abs 1 OÖ LStG 1991 vom evidenten Einfluß solcher Anlagen auf die Benützbarkeit der öffentlichen Straße aus. Es bedarf jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung solcher Bauten nachvollziehbarer Feststellungen, aus welchen Gründen eine GEFAHRLOSE Benützbarkeit der Straße durch die Errichtung eines solchen Baues BEEINTRÄCHTIGT WIRD.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050340.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009