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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Hat der Mehrheitseigentümer die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten durch den Minderheitseigentümer weder abgelehnt noch ihn an deren Durchführung gehindert, so kommt es nicht darauf an, ob und welche gerichtlichen Schritte der Minderheitseigentümer gegen den Mehrheitseigentümer gesetzt hat, und ob diese zielführend waren, um der dem Minderheitseigentümer obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nach § 129 Abs 2 Wr BauO zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050322.X04Im RIS seit
27.08.2001