RS Vfgh 1997/6/16 B369/97 - B401/97, B413/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1997
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
AVG §66 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Absetzung eines Beamten als Referatsleiter und Zuweisung an eine Abteilung als Referent; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine unsachliche Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung

Rechtssatz

Wenn die Dienstbehörde - rechtlich verfehlt - über die Einwände des Beschwerdeführers gegen die beabsichtigten Maßnahmen einen Feststellungsbescheid erlassen hat, so stellt die Änderung des Bescheidspruches dahin, daß nun eine Verfügung getroffen wird, keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes dar. Das Vorgehen der Berufungskommission war in dieser Hinsicht also rechtsrichtig.

Keine substantiierten Behauptungen hinsichtlich der Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung aus unsachlichen Gründen.

(ebenso: E v 30.09.97, B401/97, E v 30.09.97, B413/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, Berufungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B369.1997

Dokumentnummer

JFR_10029384_97B00369_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten