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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Gleichheitsrecht durch Absetzung eines Beamten als Referatsleiter und Zuweisung an eine Abteilung als Referent; keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes; keine unsachliche Änderung der Geschäfts- und PersonaleinteilungRechtssatz
Wenn die Dienstbehörde - rechtlich verfehlt - über die Einwände des Beschwerdeführers gegen die beabsichtigten Maßnahmen einen Feststellungsbescheid erlassen hat, so stellt die Änderung des Bescheidspruches dahin, daß nun eine Verfügung getroffen wird, keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes dar. Das Vorgehen der Berufungskommission war in dieser Hinsicht also rechtsrichtig.
Keine substantiierten Behauptungen hinsichtlich der Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung aus unsachlichen Gründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Verwaltungsverfahren, BerufungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B369.1997Dokumentnummer
JFR_10029384_97B00369_01