RS Vwgh 1998/4/16 98/05/0047

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;

Rechtssatz

Eine Einwendung im Rechssinne bedarf der Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, wobei dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Dh im gegebenen Zusammenhang, das Vorbringen muß auf einen oder mehrere der zum Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 erwähnten Alternativtatbestände Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen gestützt sein oder auf eine in anderer Weise - konkretisiert behauptete - auftretende Einwirkung abgestellt sein (vgl hiezu auch § 3 Z 4 OÖ BauTG 1994; Hinweis E 7.11.1995, 94/05/0173, betreffend die OÖ BauO 1976).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050047.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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