Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Eine Einwendung im Rechssinne bedarf der Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, wobei dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können muß, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Dh im gegebenen Zusammenhang, das Vorbringen muß auf einen oder mehrere der zum Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im § 2 Z 36 OÖ BauTG 1994 erwähnten Alternativtatbestände Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen gestützt sein oder auf eine in anderer Weise - konkretisiert behauptete - auftretende Einwirkung abgestellt sein (vgl hiezu auch § 3 Z 4 OÖ BauTG 1994; Hinweis E 7.11.1995, 94/05/0173, betreffend die OÖ BauO 1976).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050047.X01Im RIS seit
03.05.2001