RS Vwgh 1998/4/16 96/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/07 93/05/0169 2 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Die Wr BauO kennt keine Bestimmung, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend einräumt, daß ihm ein freier Ausblick gewährt würde oder durch die Anordnung von Fenstern der Blick aus gegenüberliegenden Objekten in Wohnobjekte des Nachbarn unmöglich ist. Die Cottageservitut gehört dem Zivilrecht an und ist im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 20.11.1956, 1256/55).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050142.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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