RS Vwgh 1998/4/16 97/05/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
GdO Allg Krnt 1993 §95 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/29 92/05/0227 2 (hier: betreffend die Anforderungen an einen begründeten Vorstellungsantrag iSd § 95 Abs 2 Allg Krnt GdO 1993)

Stammrechtssatz

Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, zumal es sich bei § 63 Abs 3 AVG um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 491 ff und Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 595 ff).

Schlagworte

Formerfordernisse Verbesserungsauftrag Ausschluß Vorstellung Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050116.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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