Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/07/0017 2Stammrechtssatz
Hat eine Behörde in der Begründung eines Berufungsbescheides wohl alle ihrer Ansicht nach für die Entscheidung der Angelegenheit noch klärungsbedürftigen Umstände dargestellt und daraus den Schluß gezogen, daß der durch die Behörde erster Instanz erhobene Sachverhalt mangelhaft sei, in der lediglich auf diese Argumente gestützten Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aber jegliche Begründung dafür vermissen lassen, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern nur im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154), so hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050270.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009