RS Vwgh 1998/4/16 97/05/0282

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z1 idF 8000-10;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Beachte

(hier: betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines "Preßraumes mit Weinkeller"; mit ausführlicher Begründung)

Rechtssatz

Die aus § 13a AVG abzuleitende Manuduktionspflicht der Behörde kann zwar nicht so weit gehen, daß der Begriff Landwirtschaftsbetrieb mit dem Bauwerber im einzelnen näher erörtert (Hinweis E 26.6.1990, 90/05/0075) und der Bauwerber im Rahmen eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG aufgefordert wird, ein ENTSPRECHENDES Betriebskonzept vorzulegen. Der VwGH hat aber in stRsp zu gleichgelagerten Fällen die Vorlage eines Betriebskonzeptes gefordert (Hinweis E 21.1.1992, 91/05/0195). Im Zuge des Verwaltungsverfahrens hat daher der Bauwerber - allenfalls nach einer diesbezüglichen Aufforderung durch die Baubehörden - ein solches Betriebskonzept vorzulegen, welches der Sacherverständige - unter Berücksichtigung der übrigen Verfahrensergebnisse - bei Erstellung seines Gutachtens heranzuziehen hat. Dieses Betriebskonzept ist, falls es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachtet, auch zu ergänzen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050282.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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