Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/27 96/05/0017 1Stammrechtssatz
Die Aufhebung einer Änderung einer Verordnung bewirkt nicht, daß diese Verordnung in der Form vor ihrer Änderung durch die aufgehobene Verordnung wieder in Kraft tritt. Dies wird insbesondere daraus abgeleitet, daß Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG ausdrücklich iZm der Aufhebung von Gesetzen vorsieht, daß grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom VfGH als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, sofern der VfGH in seinem Erkenntnis nicht anderes ausspricht. Im Gegensatz dazu hat der Bundesverfassungsgesetzgeber in Art 139 B-VG iZm der Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den VfGH eine gleichartige Regelung nicht angeordnet (Hinweis E VfGH 10.6.1983, VfSlg 9690/1983, und E VwGH 8.3.1994, 93/05/0276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050040.X01Im RIS seit
11.07.2001