RS Vwgh 1998/4/16 96/05/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §6 idF 1976/018;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;

Rechtssatz

Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, auf die im § 6 Abs 1 Wr GaragenG angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Hiebei ist auf die festgesetzte Widmung Bedacht zu nehmen, weil auf Grundflächen mit der - hier maßgeblichen - Widmung "Wohngebiet" das ortsübliche Ausmaß an Lärm geringer anzusetzen ist als in Gebieten mit anderen Widmungen (vgl hiezu § 6 Wr BauO). Bei der Beurteilung der Frage, ob der von der Anlage ausgehende Lärm das ortsübliche Maß übersteigen wird, hat der beizuziehende technische Sachverständige bei Feststellung des Ausmaßes der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art in bezug auf den zu erwartenden Lärm von dem vorhandenen Lärmpegel ohne den zu erwartenden Lärm der Anlage auszugehen, und nur dann, wenn dieser niedriger ist als in dem in Betracht kommenden Gebiet üblich, von dem Lärmpegel, der für dieses Gebiet üblich ist. Zur Frage der voraussichtlichen Zahl der Fahrzeugbewegungen auf den Einstellplätzen und der voraussichtlichen Lärmentwicklung und Abgasentwicklung hat der verkehrstechnische Sachverständige erforderlichenfalls die zu erwartenden Immissionen durch Messungen bei einem Probebetrieb auf vergleichbaren Abstellplätzen zu ermittlen (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985). Die Lärmpegel werden durch Messung bzw Berechnung des äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt (Hinweis E 16.12.1972, 522/68, VwSlg 8297 A/1972).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeSachverständiger HaftungAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050142.X08

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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