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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ob eine Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, auf die im § 6 Abs 1 Wr GaragenG angegebene Art auf die Nachbarschaft einzuwirken, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Hiebei ist auf die festgesetzte Widmung Bedacht zu nehmen, weil auf Grundflächen mit der - hier maßgeblichen - Widmung "Wohngebiet" das ortsübliche Ausmaß an Lärm geringer anzusetzen ist als in Gebieten mit anderen Widmungen (vgl hiezu § 6 Wr BauO). Bei der Beurteilung der Frage, ob der von der Anlage ausgehende Lärm das ortsübliche Maß übersteigen wird, hat der beizuziehende technische Sachverständige bei Feststellung des Ausmaßes der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art in bezug auf den zu erwartenden Lärm von dem vorhandenen Lärmpegel ohne den zu erwartenden Lärm der Anlage auszugehen, und nur dann, wenn dieser niedriger ist als in dem in Betracht kommenden Gebiet üblich, von dem Lärmpegel, der für dieses Gebiet üblich ist. Zur Frage der voraussichtlichen Zahl der Fahrzeugbewegungen auf den Einstellplätzen und der voraussichtlichen Lärmentwicklung und Abgasentwicklung hat der verkehrstechnische Sachverständige erforderlichenfalls die zu erwartenden Immissionen durch Messungen bei einem Probebetrieb auf vergleichbaren Abstellplätzen zu ermittlen (Hinweis E VS 13.6.1985, 84/05/0240, VwSlg 11795 A/1985). Die Lärmpegel werden durch Messung bzw Berechnung des äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt (Hinweis E 16.12.1972, 522/68, VwSlg 8297 A/1972).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeSachverständiger HaftungAnforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050142.X08Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013