RS Vwgh 1998/4/16 98/05/0041

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/16 90/07/0036 2 (hier: nur erster Halbsatz)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist zu einer Änderung des angefochtenen Bescheides nach jeder Richtung befugt, wobei auch ihre Sachentscheidung in einer bloßen Behebung (Kassation) des angefochtenen Bescheides bestehen kann (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 05te Auflage, Randzahl 539).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050041.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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