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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Abberufung eines Beamten von seiner Funktion als Sektionsleiter ohne Zuweisung einer neuen Verwendung wegen langjähriger Abwesenheit des Beschwerdeführers infolge Übernahme der Funktion als Mitglied des Europäischen RechnungshofesRechtssatz
Der in der Beschwerde zitierte Art188b Abs2 EG-Vertrag sieht zwar vor, daß die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes "jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten müssen". Zu dieser Gemeinschaftsnorm steht aber §38 ff BDG 1979 (offenkundig) nicht in Widerspruch. Die zitierten innerstaatlichen Normen wurden also durch den EG-Vertrag nicht verdrängt. Sowohl die Berufungskommission als auch der Verfassungsgerichtshof haben sie darum anzuwenden, ohne daß diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art177 EG-Vertrag vorzulegen gewesen wäre.
Die Annahme der Behörde, es liege im wichtigen dienstlichen Interesse, daß eine leitende Funktion bei langjähriger Abwesenheit des Inhabers nicht mit einem bloß provisorisch bestellten Vertreter, sondern mit einem auf Dauer ernannten Beamten besetzt und der bisherige Stelleninhaber von der Funktion abberufen werde, ist zumindest vertretbar.
Auf den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war nicht einzugehen, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt wird, daß der Verfassungsgerichtshof den letzten Satz des §41a Abs5 BDG 1979 aufheben sollte. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung einzuleiten. (ebenso zu §41a Abs5 BDG 1979: E v 30.09.97, B401/97 und B413/97 mit Hinweis auf E v 16.06.97, B4768/96; weiters: E v 23.02.98, B1146/97, B1197/97, B1198/97).
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, EU-Recht, VfGH / Abtretung, VfGH / AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4838.1996Dokumentnummer
JFR_10029384_96B04838_01