RS Vwgh 1998/4/16 97/05/0332

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §21 Abs4;

Rechtssatz

Für die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände bedarf es keines besonderen, vom Bauwerber vorzulegenden Beweises, vielmehr ist die Frage, ob ein Bauwerk von der Grundgrenze einen bestimmten Abstand einhält, im Falle der Strittigkeit der Grundgrenze im Rahmen des Bauverfahrens durch entsprechende Ermittlungen zu klären. Dies kann durch ein Gutachten eines Geometers geschehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050332.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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