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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall soll eine an das Hauptgebäude (Wohnhaus) angebaute Garage derart überdacht werden, daß ein "Satteldach als Wiederkehre zum Hauptgebäude" mit einem Holzpfettendachstuhl über der Garage errichtet wird. Dadurch entsteht eine einheitliche Dachkonstruktion. Der neue Dachraum kann von dem in einer Ebene liegenden, als Dachgeschoß bezeichneten Dachraum durch eine Verbindungstür betreten werden. Die Garage wird somit in bautechnischer Hinsicht in das bestehende Gebäude insoweit einbezogen und mit diesem in einen solchen Zusammenhang gebracht, daß es eine Einheit bildet (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0219). Die hier zu beurteilende bauliche Maßnahme kann nicht der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG 1994 unterstellt werden, vielmehr ist sie im Hinblick auf die damit bewirkte Verbindung mit dem Hauptgebäude als Zubau iSd § 2 Z 5 OÖ BauO 1994 anzusehen, durch den eine Vergrößerung des Hauptgebäudes erreicht wird, für welchen aber fallbezogen die Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs 1 Z 6 OÖ BauTG 1994 vorliegen müßten, um bewilligungsfähig zu sein. Ob durch den Zubau ein Dachgeschoß iSd § 2 Z 25 OÖ BauTG 1994 geschaffen wird, ist im Beschwerdefall daher ohne Bedeutung.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050245.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009