RS Vwgh 1998/4/16 97/05/0245

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §2 Z5;
BauO OÖ 1994 §5 Z1;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z25;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z3;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall soll eine an das Hauptgebäude (Wohnhaus) angebaute Garage derart überdacht werden, daß ein "Satteldach als Wiederkehre zum Hauptgebäude" mit einem Holzpfettendachstuhl über der Garage errichtet wird. Dadurch entsteht eine einheitliche Dachkonstruktion. Der neue Dachraum kann von dem in einer Ebene liegenden, als Dachgeschoß bezeichneten Dachraum durch eine Verbindungstür betreten werden. Die Garage wird somit in bautechnischer Hinsicht in das bestehende Gebäude insoweit einbezogen und mit diesem in einen solchen Zusammenhang gebracht, daß es eine Einheit bildet (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0219). Die hier zu beurteilende bauliche Maßnahme kann nicht der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 OÖ BauTG 1994 unterstellt werden, vielmehr ist sie im Hinblick auf die damit bewirkte Verbindung mit dem Hauptgebäude als Zubau iSd § 2 Z 5 OÖ BauO 1994 anzusehen, durch den eine Vergrößerung des Hauptgebäudes erreicht wird, für welchen aber fallbezogen die Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs 1 Z 6 OÖ BauTG 1994 vorliegen müßten, um bewilligungsfähig zu sein. Ob durch den Zubau ein Dachgeschoß iSd § 2 Z 25 OÖ BauTG 1994 geschaffen wird, ist im Beschwerdefall daher ohne Bedeutung.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050245.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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