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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es ist gerade nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt werden kann (Hinweis E 14.9.1995, 95/06/0013). Liegt während des Baubewilligungsverfahrens die gem § 63 Abs 1 lit c Wr BauO erforderliche Zustimmung von Miteigentümern zur beantragten Bauführung nicht vor, können andere (der Bauführung zustimmende) Miteigentümer durch die Versagung der Baubewilligung nicht in ihren Rechten verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050038.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011