RS Vwgh 1998/4/16 98/05/0038

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc;

Rechtssatz

Es ist gerade nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt werden kann (Hinweis E 14.9.1995, 95/06/0013). Liegt während des Baubewilligungsverfahrens die gem § 63 Abs 1 lit c Wr BauO erforderliche Zustimmung von Miteigentümern zur beantragten Bauführung nicht vor, können andere (der Bauführung zustimmende) Miteigentümer durch die Versagung der Baubewilligung nicht in ihren Rechten verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050038.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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