RS Vwgh 1998/4/16 98/05/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §28;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar kann nur solche Mängel im Bauplan rügen, die es ihm nicht ermöglichen, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflußnahme auf seine Rechte zu informieren (Hinweis E 2.2.1993, 92/05/0272).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050041.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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