Index
40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung der Landesberufungskommission für das Land SalzburgRechtssatz
Einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, mangelt die Bescheidqualität, sofern es sich nicht um den Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt (mit Judikaturhinweisen).
Da die bekämpfte Erledigung auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG entspricht, fehlt es ihr an der Bescheidqualität.
(ebenso: B582/97, B v 16.06.97, und B v 16.06.97, B1636/96 betr Schiedskommission gem Oö KAG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Unterschrift BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B581.1997Dokumentnummer
JFR_10029384_97B00581_01