RS Vwgh 1998/4/17 98/04/0005

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Veröffentlicht am 17.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs3;

Rechtssatz

Eine Einschränkung, wonach der belBeh im Verfahren nach § 67c AVG ein Kostenersatzanspruch nur dann zustehe, wenn die Beschwerde nicht auch hätte a limine zurückgewiesen werden können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher ist auch der Kostenzuspruch an die vor dem UVS belBeh keine rechtswidrige Gesetzesanwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040005.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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