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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Einschränkung, wonach der belBeh im Verfahren nach § 67c AVG ein Kostenersatzanspruch nur dann zustehe, wenn die Beschwerde nicht auch hätte a limine zurückgewiesen werden können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher ist auch der Kostenzuspruch an die vor dem UVS belBeh keine rechtswidrige Gesetzesanwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040005.X02Im RIS seit
20.11.2000