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56 Öffentliche WirtschaftNorm
BundesbahnG 1992 §17Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels unmißverständlicher Bezeichnung des Umfanges der zur Aufhebung beantragten GesetzesbestimmungRechtssatz
Wenn der Einschreiter "die Bestimmung des §17 Abs1 BundesbahnG 1992 mit den Worten 'im Wege der Gesamtrechtsnachfolge' ersatzlos" aufgehoben wissen will, so fehlt es allein schon deshalb an einem formentsprechenden Aufhebungsbegehren iSd §62 Abs1 Satz 1 VfGG, weil unklar ist, ob der Antragsteller den gesamten, die Wortfolge "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" mitenthaltenden §17 Abs1 BundesbahnG 1992 oder aber bloß die genannte Wortfolge aufzuheben beantragt. Die Zweifel hinsichtlich des Umfangs des Aufhebungsbegehrens werden auch durch das sonstige Antragsvorbringen nicht beseitigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G210.1996Dokumentnummer
JFR_10029384_96G00210_01