RS Vfgh 1997/6/16 G210/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1997
beobachten
merken

Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/03 ÖBB

Norm

BundesbahnG 1992 §17
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels unmißverständlicher Bezeichnung des Umfanges der zur Aufhebung beantragten Gesetzesbestimmung

Rechtssatz

Wenn der Einschreiter "die Bestimmung des §17 Abs1 BundesbahnG 1992 mit den Worten 'im Wege der Gesamtrechtsnachfolge' ersatzlos" aufgehoben wissen will, so fehlt es allein schon deshalb an einem formentsprechenden Aufhebungsbegehren iSd §62 Abs1 Satz 1 VfGG, weil unklar ist, ob der Antragsteller den gesamten, die Wortfolge "im Wege der Gesamtrechtsnachfolge" mitenthaltenden §17 Abs1 BundesbahnG 1992 oder aber bloß die genannte Wortfolge aufzuheben beantragt. Die Zweifel hinsichtlich des Umfangs des Aufhebungsbegehrens werden auch durch das sonstige Antragsvorbringen nicht beseitigt.

Entscheidungstexte

  • G 210/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.06.1997 G 210/96

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G210.1996

Dokumentnummer

JFR_10029384_96G00210_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten