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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0037Rechtssatz
Es ist Sache des Rechtsanwaltes, die Übertragung der im händischen Fristenvormerk eingetragenen Fristen in das neue System, die elektronische Terminverwaltung, zu überwachen. Die Übertragung des Inhaltes des zuvor "händisch" geführten Fristenvormerkes in das neue System ist nämlich, was die Bedeutung des Vorganges für die Wahrung der Fristen und damit die Anforderungen an die Überwachung durch den berufsmäßigen Parteienvertreter betrifft, der erstmaligen Eintragung einer Frist in den Fristenvormerk gleichzuhalten. Mit "stichprobenartigen Überprüfungen" wird der Überwachungspflicht nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040036.X01Im RIS seit
03.04.2001