RS Vwgh 1998/4/17 98/04/0036

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Veröffentlicht am 17.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0037

Rechtssatz

Es ist Sache des Rechtsanwaltes, die Übertragung der im händischen Fristenvormerk eingetragenen Fristen in das neue System, die elektronische Terminverwaltung, zu überwachen. Die Übertragung des Inhaltes des zuvor "händisch" geführten Fristenvormerkes in das neue System ist nämlich, was die Bedeutung des Vorganges für die Wahrung der Fristen und damit die Anforderungen an die Überwachung durch den berufsmäßigen Parteienvertreter betrifft, der erstmaligen Eintragung einer Frist in den Fristenvormerk gleichzuhalten. Mit "stichprobenartigen Überprüfungen" wird der Überwachungspflicht nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040036.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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