RS Vwgh 1998/4/17 97/04/0217

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Veröffentlicht am 17.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §353 Z1;
GewO 1994 §353 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §81;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dem Erfordernis, im Bescheidspruch die der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 zugrundeliegenden Projektbestandteile enthaltenden Pläne und Beschreibungen so eindeutig zu bezeichnen, daß eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (Hinweis E 29.5.1984, 84/04/0020, VwSlg 11456 A/1984), wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, weil durch die Übernahme der im zweitinstanzlichen Bescheid erfolgten Bezugnahme auf nicht näher beschriebene "sonstige Unterlagen" der Inhalt der solcherart erteilten Genehmigung offen bleibt. Daß diese Unterlagen spruchgemäß "einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides" bilden, vermag daran nichts zu ändern, fehlt doch jeglicher Anhaltspunkt, um welche Unterlagen es sich dabei handelt (selbst ein Genehmigungsvermerk), sodaß eine eindeutige Zuordnung eines oder mehrerer Schriftstücke ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040217.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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