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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Dem Erfordernis, im Bescheidspruch die der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 zugrundeliegenden Projektbestandteile enthaltenden Pläne und Beschreibungen so eindeutig zu bezeichnen, daß eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist (Hinweis E 29.5.1984, 84/04/0020, VwSlg 11456 A/1984), wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht, weil durch die Übernahme der im zweitinstanzlichen Bescheid erfolgten Bezugnahme auf nicht näher beschriebene "sonstige Unterlagen" der Inhalt der solcherart erteilten Genehmigung offen bleibt. Daß diese Unterlagen spruchgemäß "einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides" bilden, vermag daran nichts zu ändern, fehlt doch jeglicher Anhaltspunkt, um welche Unterlagen es sich dabei handelt (selbst ein Genehmigungsvermerk), sodaß eine eindeutige Zuordnung eines oder mehrerer Schriftstücke ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997040217.X01Im RIS seit
20.11.2000