RS Vwgh 1998/4/17 96/04/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §80 Abs5;
GewO 1994 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/19 93/04/0055 3 Zusatz: Dieser Bescheid kann aber nur in der Abweisung des Ansuchens bestehen, weil im (hiefür maßgeblichen) Zeitpunkt der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides die Legitimation zur Antragstellung nicht (mehr) gegeben ist. Eine dennoch ergangene Entscheidung in der Sache geht ins Leere und hat daher auf die Rechtsstellung des neuen Inhabers keine Auswirkungen.

Stammrechtssatz

Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Inhabers der Betriebsanlage bzw des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, ein, so kann der neue Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren eintreten. Es bedarf allerdings einer ausdrücklichen Erklärung der eintretenden Rechtsperson, durch welche das Genehmigungsansuchen in Ansehung der Person des Konsenswerbers geändert wird (Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0125, VwSlg 13296 A/1990). Unterbleibt hingegen eine derartige Eintrittserklärung, so ist das Verwaltungsverfahren weiterhin mit dem ursprünglichen Antragsteller abzuführen und dessen Ansuchen mit dem abschließenden Bescheid zu erledigen. Da zum Antrag nur der Inhaber des Standortes der geplanten oder bereits errichteten Betriebsanlage legitimiert ist, kann die Erledigung dann nur in der Abweisung des Antrages bestehen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040087.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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