RS Vwgh 1998/4/17 96/04/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §77 Abs1 impl;
GewO 1994 §72 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0178 1

Stammrechtssatz

Selbst dann, wenn etwa hinsichtlich der Eigenart eines Geräusches, wie zB Impulscharakter, besondere Frequenzzusammensetzung und Informationshaltigkeit, subjektive Wahrnehmungen durch den ärztlichen Sachverständigen von Bedeutung sein können, hat dieser hiebei von dem objektiv durch den gewerbetechnischen Sachverständigen aufgenommenen Beweis in seinem Gutachten auszugehen (Hinweis E 6.12.1990, 90/04/0149). Daran vermag auch der Umstand keine Änderung zu bewirken, daß der amtsärztliche Sachverständige nach den Begründungsdarlegungen im zweitbehördlichen Bescheid auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Schallpegelmessungen Bezug nahm, da die bel Beh ihrer Erörterung zu den Berufungsausführungen insbesondere auch seine eigenen Befundaufnahmen zugrunde legte, deren Durchführung aber einem gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorbehalten gewesen wäre.

Schlagworte

Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040221.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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