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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0042Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/25 95/04/0066 2 Zusatz: Ob dieser Einfluß im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 5 GewO 1994 bedeutungslos (Hinweis E 25.2.1997, 97/04/0021)Stammrechtssatz
Einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH steht ein maßgeblicher Einfluß iSd § 13 Abs 5 GewO 1994 auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschließungsgrund des § 13 Abs 3 iVm Abs 5 GewO 1994 zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040041.X01Im RIS seit
03.04.2001