RS Vwgh 1998/4/17 98/04/0041

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Veröffentlicht am 17.04.1998
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Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §13 Abs5;
GewO 1994 §91 Abs2;
GmbHG §15;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/25 95/04/0066 2 Zusatz: Ob dieser Einfluß im Einzelfall tatsächlich ausgeübt wird, ist für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 5 GewO 1994 bedeutungslos (Hinweis E 25.2.1997, 97/04/0021)

Stammrechtssatz

Einem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH steht ein maßgeblicher Einfluß iSd § 13 Abs 5 GewO 1994 auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Auf ihn trifft daher der Gewerbeausschließungsgrund des § 13 Abs 3 iVm Abs 5 GewO 1994 zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040041.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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