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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Regelung der Berufungskommission als weisungsfreie Verwaltungsbehörde; keine willkürliche Abweisung der Berufung gegen eine VersetzungRechtssatz
Ob die Bescheide der belangten Behörde (auch) beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können, hat mit dem vom Beschwerdeführer herangezogenen Grundrecht iSd Art83 Abs2 B-VG nichts zu tun.
Der in Art133 Z4 B-VG normierten Voraussetzung der Weisungsungebundenheit sämtlicher Mitglieder ist durch §41d Abs2 BDG 1979 jedenfalls entsprochen ("Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig."). Ob die Berufungskommission darüber hinaus auch unabhängig im Sinne der an ein Tribunal gem. Art6 EMRK zu stellenden Anforderungen ist, kann im Hinblick darauf, daß die Versetzung eines Beamten nicht von Art6 EMRK erfaßt wird, dahingestellt bleiben.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, daß ein wichtiges dienstliches Interesse an einer (qualifizierten) Änderung der Verwendung eines Beamten dann vorliegt, wenn das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beamten als Führungskraft verloren ging, ist zumindest vertretbar.
Die Behörde konnte aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wenigstens denkmöglich annehmen, daß ein solcher Fall hier vorliegt, weil der Beschwerdeführer die weisungswidrige Ausbezahlung von Förderungsgeldern (das noch dazu in einer Sache, die besonderes öffentliches Interesse fand) zu verantworten hat.
Auf den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war nicht einzugehen, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt wird, daß der Verfassungsgerichtshof den letzten Satz des §41a Abs5 BDG 1979 aufheben sollte. Der Verfassungsgerichtshof hat sich nicht veranlaßt gesehen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung einzuleiten.
Schlagworte
Dienstrecht, Berufungskommission, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Versetzung, Verwendungsänderung, VfGH / Abtretung, VfGH / EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4768.1996Dokumentnummer
JFR_10029384_96B04768_01