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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlicher Art, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung eines vorangegangenen Bescheides nach § 360 GewO 1994 anzusehen sind (hier: Anbringung einer Plombe am Schluß des Einfahrtstores der Betriebsliegenschaft), können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt qualifiziert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040005.X01Im RIS seit
20.11.2000