RS Vwgh 1998/4/17 98/04/0005

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Veröffentlicht am 17.04.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
GewO 1994 §360;

Rechtssatz

Vollstreckungsmaßnahmen tatsächlicher Art, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung eines vorangegangenen Bescheides nach § 360 GewO 1994 anzusehen sind (hier: Anbringung einer Plombe am Schluß des Einfahrtstores der Betriebsliegenschaft), können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt qualifiziert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040005.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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