RS Vwgh 1998/4/17 96/04/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2125/64 B 5. März 1965 VwSlg 3239 F/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Konkurseröffnung ist nur mehr der Masseverwalter, nicht aber der Gemeinschuldner berechtigt, hinsichtlich eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betriff, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040087.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten