RS Vwgh 1998/4/17 98/04/0038

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Veröffentlicht am 17.04.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/04/0039 98/04/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 95/04/0038 2

Stammrechtssatz

Die Gerichtsbeschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellen für die Gewerbebehörde gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 iVm § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 das maßgebliche Sachverhaltselement dar. Die Gewerbebehörde hat also nur zu prüfen, ob derartige Beschlüsse des Konkursgerichtes vorliegen (Hinweis E 20.12.1994, 94/04/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040038.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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