RS Vwgh 1998/4/20 97/17/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1998
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §77;
BAO §78;
BauO Tir 1989 §19 Abs1;
LAO Tir 1984 §57 Abs1;
LAO Tir 1984 §57 Abs2;
LAO Tir 1984 §58;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0132 97/17/0218 97/17/0219

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Vorschreibung des Erschließungsbeitrages gem § 19 Abs 1 Tir BauO 1989 hat ausschließlich an den Eigentümer des Bauplatzes als abgabepflichtige Partei zu ergehen. Anderen Personen kommt die Parteistellung in diesem Abgabenverfahren nicht zu. Bloße wirtschaftliche Interessen oder die tatsächliche Tragung von Abgaben oder Kosten des Verfahrens eines anderen - zB auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung - begründen die Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten in einem Abgabenverfahren nämlich nicht. Ebensowenig können beh Verfügungen eine von Gesetzes wegen nicht gegebene Parteistellung rechtmäßig begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170131.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten