Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §77;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0132 97/17/0218 97/17/0219Rechtssatz
Die bescheidmäßige Vorschreibung des Erschließungsbeitrages gem § 19 Abs 1 Tir BauO 1989 hat ausschließlich an den Eigentümer des Bauplatzes als abgabepflichtige Partei zu ergehen. Anderen Personen kommt die Parteistellung in diesem Abgabenverfahren nicht zu. Bloße wirtschaftliche Interessen oder die tatsächliche Tragung von Abgaben oder Kosten des Verfahrens eines anderen - zB auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung - begründen die Parteistellung des wirtschaftlich Belasteten in einem Abgabenverfahren nämlich nicht. Ebensowenig können beh Verfügungen eine von Gesetzes wegen nicht gegebene Parteistellung rechtmäßig begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170131.X02Im RIS seit
03.04.2001