RS Vwgh 1998/4/20 93/17/0398

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115;
BAO §119;
BAO §276 Abs1;
BAO §280;
LAO Wr 1962 §211 Abs1;
LAO Wr 1962 §215;
LAO Wr 1962 §89;
LAO Wr 1962 §90;
LAO Wr 1962 §92;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Zwar kommt der Berufungsvorentscheidung im Abgabenverfahren die Wirkung zu, der Partei Gelegenheit zu geben, von den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, im konkreten Fall hat der Abgabepflichtige aber bereits in der Berufung konkrete Sachverhaltsangaben gemacht, die die Annahmen der Abgabenbehörde in Zweifel zu ziehen geeignet sind. Eine Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht (auch) im Abgabenverfahren nur insoweit, als es um die Darlegung des Sachverhaltes und das Anbieten von Beweisen für Umstände in der Sphäre des Abgabepflichtigen geht. Sind der Behörde die relevanten Sachverhaltsumstände - auf die sich der Abgabepflichtige in der Beschwerde stützt - bekanntgegeben worden, so kann sie sich nur dann auf diesbezügliche Tatsachenfeststellungen in der Berufungsvorentscheidung stützen, wenn diese in einem mängelfreien Verfahren zustandegekommen sind.

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993170398.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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