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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §114;Rechtssatz
Zwar kommt der Berufungsvorentscheidung im Abgabenverfahren die Wirkung zu, der Partei Gelegenheit zu geben, von den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, im konkreten Fall hat der Abgabepflichtige aber bereits in der Berufung konkrete Sachverhaltsangaben gemacht, die die Annahmen der Abgabenbehörde in Zweifel zu ziehen geeignet sind. Eine Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht (auch) im Abgabenverfahren nur insoweit, als es um die Darlegung des Sachverhaltes und das Anbieten von Beweisen für Umstände in der Sphäre des Abgabepflichtigen geht. Sind der Behörde die relevanten Sachverhaltsumstände - auf die sich der Abgabepflichtige in der Beschwerde stützt - bekanntgegeben worden, so kann sie sich nur dann auf diesbezügliche Tatsachenfeststellungen in der Berufungsvorentscheidung stützen, wenn diese in einem mängelfreien Verfahren zustandegekommen sind.
Schlagworte
Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993170398.X01Im RIS seit
20.11.2000