RS Vwgh 1998/4/20 97/17/0414

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z5;
GOG §89i idF 1991/020;
ZPO §64 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Ein Kostenersatz gem § 89i erster Satz GOG idF 1991/20 für die mit der Herstellung von Aktenkopien verbundenen Gerichtskosten ist dann nicht zu leisten, wenn der Partei die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO bewilligt wurde ("entsprechende Gebührenfreiheit" iSd § 89i zeiter Satz GOG idF 1991/20). Ein Notwendigkeitskalkül für die Herstellung der Ablichtungen ist dem § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170414.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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