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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §77;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/17/0132 97/17/0218 97/17/0219Rechtssatz
Abgabepflichtiger des Erschließungsbeitrages gem § 19 Abs 1 Tir BauO 1989 ist der Eigentümer des Bauplatzes iSd bürgerlichen Rechts (Hinweis E 14.2.1986, 84/17/0164). Ein Bauberechtigter ist nach der Tir BauO 1989 weder Abgabepflichtiger noch Haftender des mit der Verwirklichung des Tatbestandes entstandenen Erschließungsbeitrages. Der Abgabenanspruch entsteht ausschließlich gegenüber dem Eigentümer des Bauplatzes. Eine Schuldübernahme sieht weder die Tir BauO 1989 noch die Tir LAO 1984 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997170131.X01Im RIS seit
03.04.2001